Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2006

Geschäftszahl

2005/01/0665

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/01/0444 E 30. August 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft kommt nach dem Erkenntnis vom 13. Jänner 1999, 98/01/0011, nur in Frage, wenn eine gesetzliche Verleihungsvoraussetzung, die zur Zeit der Zusicherung erfüllt war, nachträglich weggefallen ist. Das Fehlen einer Verleihungsvoraussetzung, die auch im Zeitpunkt der Zusicherung nicht gegeben war, stellt hingegen keinen Widerrufsgrund dar vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, 2002/01/0496).