Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.2004

Geschäftszahl

2004/21/0182

Rechtssatz

Eine Aussetzung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kommt mit der Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteiles schon deshalb nicht in Betracht, weil mit der Rechtskraft die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 38, AVG durch die belBeh weggefallen waren. Daran ändert die vom Fremden gegen dieses Urteil erhobene Wiederaufnahmsklage nichts, weil diese gemäß Paragraph 547, ZPO in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft (und Vollstreckbarkeit) der angefochtenen Entscheidung keine hemmende Wirkung entfaltet.