Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Geschäftszahl

2004/18/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0062 E 26. September 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erfüllung der einem Rechtsanwalt gegenüber einer Angestellten obliegenden Überwachungspflicht hins der Berechnung von Rechtsmittelfristen und deren richtigen Eintragung im Terminkalender durch eine Angestellte ist als nicht ausreichend anzusehen, wenn der Rechtsanwalt nur " stichprobenartige Überprüfungen " durchführt (Hinweis E 14.10.1981, 81/13/0126).