Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Geschäftszahl

2004/18/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0263 B 25. März 1997 VwSlg 14652 A/1997 RS 3

Stammrechtssatz

Ist der als angefochten bezeichnete Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erlassen, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Durch die spätere Erlassung (Zustellung) des Bescheides wird die Unzulässigkeit dieser Beschwerde nicht beseitigt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/18/0014