Verwaltungsgerichtshof
31.03.2004
2004/18/0013
GRS wie 96/05/0263 B 25. März 1997 VwSlg 14652 A/1997 RS 3
Ist der als angefochten bezeichnete Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erlassen, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Durch die spätere Erlassung (Zustellung) des Bescheides wird die Unzulässigkeit dieser Beschwerde nicht beseitigt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/18/0014