Verwaltungsgerichtshof
28.09.2006
2004/17/0103
Bei dem in Ziffer 11, der Anlage zum K-GKG 1999 verwendeten Begriff der "Kraftfahrzeugwaschanlagen" handelt es sich um (feste und auf Dauer berechnete) Einrichtungen, in denen Kraftfahrzeuge gewaschen werden (Hinweis E 24. Oktober 2001, 97/17/0433, 0434). Dasselbe hat auch für den Begriff der "Kraftfahrzeugwaschanlagen" nach Ziffer 15, der Anlage zum K-GWVG 1997 zu gelten. Wenn der Gesetzgeber die Höhe der Abgaben betreffend solche Kraftfahrzeugwaschanlagen proportional zur Anzahl der dort vorhandenen "Waschstände" festsetzt, so ergibt sich daraus, dass es sich bei den "Waschständen" um Untereinheiten von Kraftfahrzeugwaschanlagen handeln muss, weil ansonsten diese Bestimmung keinen Sinn ergebe.