Verwaltungsgerichtshof
11.08.2004
2004/17/0002
Abschreibfehler können grundsätzlich einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen (Hinweis E 28. Februar 1995, 94/14/0139). Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass nicht nur Schreibfehler selbst berichtigungstauglich sind, sondern auch Fehler, die auf derartigen berichtigungsfähigen Schreibfehlern beruhen.