Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2004

Geschäftszahl

2004/17/0002

Rechtssatz

Abschreibfehler können grundsätzlich einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen (Hinweis E 28. Februar 1995, 94/14/0139). Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass nicht nur Schreibfehler selbst berichtigungstauglich sind, sondern auch Fehler, die auf derartigen berichtigungsfähigen Schreibfehlern beruhen.