Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/16/0238
GRS wie 2000/17/0165 E 27. November 2000 RS 4
Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis E 13. Februar 1997, 94/09/0300).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/16/0244 E 28. April 2005