Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2004/16/0238

Rechtssatz

Für den Beginn des Postenlaufes ist nur maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Für den Beginn des Postenlaufes ist bei Einwurf des Schriftstückes in einem Briefkasten der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Briefkasten tatsächlich ausgehoben wird (Hinweis E 2. März 1994, 92/17/0298).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/16/0244 E 28. April 2005