Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2004/16/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0223 E 7. November 1989 RS 1

(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Wenn auch gem Paragraph 33, Absatz 3, AVG und gem Paragraph 108, Absatz 4, BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des (Abgabenverfahrens) Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, daß für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend, nur werden eben (im Falle der Einbringung) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/16/0244 E 28. April 2005