Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/16/0238
Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet, sie werden aber in jenen Fällen in die Frist eingerechnet, in denen die Abgabenvorschrift ausdrücklich auf das "Einlangen" bei der Behörde abstellt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 9 und 18 zu Paragraph 108 bis 110 BAO).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/16/0244 E 28. April 2005