Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2004/16/0238

Rechtssatz

Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet, sie werden aber in jenen Fällen in die Frist eingerechnet, in denen die Abgabenvorschrift ausdrücklich auf das "Einlangen" bei der Behörde abstellt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 9 und 18 zu Paragraph 108 bis 110 BAO).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/16/0244 E 28. April 2005