Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Geschäftszahl

2004/16/0161

Rechtssatz

Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 615/98 setzt ebenso wie Artikel 33, Absatz 9, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, für die Zahlung (Gewährung) von Ausfuhrerstattungen die Einhaltung der dort näher genannten gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften voraus, ohne dass in diesen Verordnungen die Zahlung von Ausfuhrerstattungen auch für den Fall der Nichteinhaltung dieser Schutzvorschriften aus Gründen "höherer Gewalt" vorgesehen würde. Ein Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts liegt nicht deshalb vor, weil Auswirkungen höherer Gewalt auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen klar gestellt oder begrenzt werden vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-263/97 - First City Trading Ltd u.a., insbes. Rz. 41, mwN).