Verwaltungsgerichtshof
29.07.2004
2004/16/0053
Eine Punktation (Paragraph 885, ABGB), die die Hauptpunkte eines (Kauf-)Vertrages enthält, unterliegt der Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und, obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend, selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat (Hinweis E 20.1.1983, 81/16/0094). Die Wirksamkeit der Punktation endet mit der Errichtung der formellen Urkunde; danach gilt nur diese (Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB, Erster Band3, Rz 1 zu Paragraph 885,).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/16/0054