Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2007

Geschäftszahl

2004/16/0031

Rechtssatz

Das Warenzeichenrecht ist ein Vertriebsrecht. Es gibt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, seine Waren mit dem geschützten Zeichen zu versehen und in den Verkehr zu bringen. Es wird zollwertrechtlich durch Hinzurechnung der Lizenzgebühr zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis unter bestimmten Voraussetzungen erfasst, nämlich dann, wenn die Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung eine Bedingung des Kaufgeschäftes ist und diese Verpflichtung sich auf die Nutzung des Warenzeichens gerade hinsichtlich der Einfuhrware bezieht, d.h. die Verwendung des Warenzeichens (der Marke) muss an die eingeführte Ware gebunden sein. Wenn also z.B. in einem Kaufvertrag vereinbart wird, dass der Käufer die Einfuhrware nur unter dem Warenzeichen des Verkäufers vertreiben darf, dann ist die für die Überlassung des Warenzeichenrechts vom Käufer an den Verkäufer gezahlte Lizenzgebühr in den Zollwert der Einfuhrware einzubeziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Warenzeichen vor oder nach der Einfuhr angebracht wird. Entscheidend ist, dass die Einfuhrware bereits im Zeitpunkt der Einfuhr dazu bestimmt ist, unter dem Warenzeichen (der Marke) des Verkäufers vertrieben zu werden. Dann handelt es sich um Warenzeichen - bzw. Markenware, bei der die für das Warenzeichenrecht geleistete Lizenzgebühr für die eingeführte Ware bezahlt wird. Auch bei Warenzeichenlizenzgebühren kann die Zahlung nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten zur Einbeziehung in den Zollwert führen, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt vergleiche Witte, Zollkodex4, Artikel 32, Rz 57 ff). Zur Beurteilung, ob die Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung eine Bedingung des Kaufgeschäftes ist, muss zunächst geprüft werden, ob und zwischen welchen Parteien ein Kaufgeschäft vorliegt.