Verwaltungsgerichtshof
22.11.2006
2004/15/0139
Unter Nutzungsdauer im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 ist die normale technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verstehen. Sie ist keine errechenbare, sondern nur eine im Schätzungswege feststellbare Größe. Gründe für einen schnelleren Wertverzehr als im Gesetz angenommen, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens eine kürzere Nutzungsdauer, d.h. einen höheren Hundertsatz darzutun vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Tz. 7 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).