Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Geschäftszahl

2004/15/0134

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer erklärt, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens" verletzt zu sein. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solches stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Mit der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird somit kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt (Hinweis B 16. September 1996, 96/15/0087).