Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Geschäftszahl

2004/15/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0179 E 15. Februar 2006 RS 4

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO). Eine Berufung, welche sich nicht gegen einen Bescheid richtet, ist unzulässig vergleiche etwa Ritz, BAO3, Tz 2, 6 und 7 zu Paragraph 273,). Die belangte Behörde wäre daher nicht befugt gewesen, über die gegen diese Erledigung von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung meritorisch zu entscheiden, sondern hatte sie zurückzuweisen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2004, 2001/15/0073, vom 23. Februar 2005, 2002/14/0001, und vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/15/0132