Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2006

Geschäftszahl

2004/15/0130

Rechtssatz

Ein Verpflegungsmehraufwand kann nur dann nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste Reise vorliegt. Dass im Beschwerdefall durch die Fahrten von der Arbeitsstätte des einen Dienstgebers zur Arbeitsstätte des anderen Dienstgebers eine Reise im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 vorliege, wird von der Beschwerde zu Recht nicht behauptet. Ohne Vorliegen einer Reise sind Verpflegungsmehraufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten absetzbar vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 16, allgemein, Stichwort Reisekosten, sowie Doralt, EStG9, Paragraph 16,, Tz. 200). Voraussetzung ist aber (auch) in diesem Fall, dass dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen. Im vorliegenden Fall sind dem Steuerpflichtigen keine Mehraufwendungen entstanden. In diesem Fall geht auch eine Berufung auf die Pauschalierung für Mehraufwendungen fehl, weil auch die Inanspruchnahme der Pauschalierung voraussetzt, dass dem Steuerpflichtigen Kosten überhaupt erwachsen. Entstehen beim Steuerpflichtigen - wie im Beschwerdefall - keine Mehraufwendungen, ist für eine pauschale Abgeltung kein Raum.