Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2006

Geschäftszahl

2004/15/0130

Rechtssatz

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kann in der Verwendung teils nicht notwendiger und teils nicht verständlicher Abkürzungen nicht erblickt werden.