Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2007

Geschäftszahl

2004/15/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0116 E 30. Juli 2002 RS 1

(hier nur der erste Satz; LiebhabereiV 1993 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, LiebhabereiV 1990 auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (Hinweis E 26. Jänner 1999, 98/14/0041). Dies ist bei einer nebenberuflich betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit zur Herausgabe eines Sachbuches, die erst auf Grund der hobbymäßigen Beschäftigung mit jener Materie, die im Sachbuch behandelt wird, ausgeübt werden kann, zu bejahen. Eine solche Tätigkeit wird typischerweise auch nicht erwerbswirtschaftlich betrieben (Hinweis E 26. April 2000, 96/14/0095).