Verwaltungsgerichtshof
25.10.2006
2004/15/0093
Da das EStG den gemeinen Wert nicht definiert, gelten die Bestimmungen des BewG (Paragraph eins, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 10, Absatz eins, BewG). Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses gemeinen Wertes ist der Markt. Im unternehmerischen Bereich umfasst der gemeine Wert grundsätzlich keine Umsatzsteuer (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 6, Tz. 95 ff, 101).