Verwaltungsgerichtshof
01.03.2007
2004/15/0090
Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist grundsätzlich die einzelne Leistung. Besteuert wird demnach nicht die Gesamtheit der vom Unternehmer an einen Abnehmer erbrachten Leistungen, auch wenn mehrere Leistungen auf einem einzigen Vertrag beruhen. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen vergleiche Ruppe, UStG 19942, Paragraph eins, Tz. 30f).