Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Geschäftszahl

2004/15/0089

Rechtssatz

Bei einem Antrag gemäß Paragraph 245, Absatz 2, BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor. Paragraph 89, BAO legt fest, dass fernmündliche Mitteilungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten sind. Die BAO unterscheidet daher zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen sowie telefonischen Mitteilungen. Telefonische Mitteilungen sind keine "mündlichen" Anbringen (Hinweis E 1. September 1999, 99/16/0097).