Verwaltungsgerichtshof
20.04.2006
2004/15/0038
GRS wie 96/15/0219 E 28. Februar 2002 VwSlg 7687 F/2002 RS 6
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LiebhabereiV (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (Hinweis Herzog/Zorn, Das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265ff).