Verwaltungsgerichtshof
30.03.2006
2004/15/0032
Die strafbare Tätigkeit bzw. Untätigkeit ist nach dem Tatbild spätestens mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält der Tatbestand nicht (Hinweis E 15. September 1995, 93/17/0250, zum Wiener Getränkesteuergesetz).