Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2006

Geschäftszahl

2004/15/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0018 E 27. April 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Im Fall einer sogenannten Amtsbeschwerde geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte. Das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt bei solchen Beschwerden daher nicht zum Tragen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 2, VwGG).