Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Geschäftszahl

2004/15/0030

Rechtssatz

Wie es für Apparate, mit denen ein Gewinn an Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, ohne Bedeutung ist, wer das Entgelt kassiert, wer den Apparat in Betrieb setzt und ob eine allfällige Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt (Hinweis E 14. August 1991, 89/17/0180), so kommt es auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise ein Gewinn in Aussicht gestellt wird oder ob jeder einzelne Spieler oder nur einer der Spieler (etwa der Tagessieger) eine potenzielle Gewinnchance hat. Wird die Betätigung eines Spielapparates mit der Möglichkeit von Geld- oder Warengewinnen verbunden, löst dies Steuerpflicht nach Paragraph 6, Absatz 4, VGSG aus (Hinweis E 20. März 2002, 99/15/0046).