Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Geschäftszahl

AW 2004/15/0006

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Finanzvergehen - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug der Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b sowie nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Es wurde eine Geldstrafe von 20.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich damit, dass er über kein Einkommen verfüge und der Vollzug der Strafe seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde; auch ein Schuldenregulierungsverfahren wäre zum Scheitern verurteilt. Mit diesem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen entspricht der Beschwerdeführer nicht dem Erfordernis, den ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteil konkret dazustellen vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981).