Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2005

Geschäftszahl

2004/14/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0199 E 24. Februar 2005 RS 9

(hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die aufgenommenen Beweise sind zu würdigen. Der dabei geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Hinweis E 24. März 1994, 92/16/0031).