Verwaltungsgerichtshof
26.07.2005
2004/14/0121
GRS wie 2004/16/0199 E 24. Februar 2005 RS 9
(hier ohne ersten Satz)
Die aufgenommenen Beweise sind zu würdigen. Der dabei geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Hinweis E 24. März 1994, 92/16/0031).