Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2005

Geschäftszahl

2004/14/0114

Rechtssatz

In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich sei, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Ein solches Bemühen manifestiere sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (Hinweis E 21. Jänner 2004, 2003/13/0157). Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; das Kind müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (Hinweis E 18. Dezember 1996, 94/15/0170). Dieses Verständnis von Berufsausbildung ist grundsätzlich auch dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal im Beihilfentatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, FLAG beizumessen, wobei allerdings zu beachten ist, dass dieser Tatbestand Kinder mit erheblicher Behinderung betrifft, und diesen Kindern im Hinblick auf die Behinderung ein der jeweiligen Behinderung gerecht werdender längerer Zeitraum für die Berufsausbildung zuzugestehen ist.