Verwaltungsgerichtshof
15.11.2005
2004/14/0108
Wird ein Wiederaufnahmebescheid mit Berufungsentscheidung aufgehoben, hat dies auch die Aufhebung des im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides zur Folge. Dies ungeachtet des Umstandes, dass auch ein nicht mit Berufung angefochtener, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangener Sachbescheid aus dem Rechtsbestand ausscheidet, wenn der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid Erfolg beschieden ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2968; E 8. Juni 1994, 93/13/0306).