Verwaltungsgerichtshof
15.11.2005
2004/14/0108
Im Erkenntnis vom 28. Jänner 1998, 96/13/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung als zurückgenommen erklärt wird, aus, der bekämpfte Bescheid sei einer gänzlichen oder teilweisen Abänderung nicht zugänglich, sodass das Berufungsbegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein könne. Daher sei mit einem auf Aufhebung des bekämpften Bescheides gerichteten Berufungsbegehren den Erfordernissen des Paragraph 250, Absatz eins, Litera b und c BAO Genüge getan. Ritz, BAO-Kommentar3, Paragraph 250, Tz 10, führt unter Bezugnahme auf das zitierte Erkenntnis zutreffend aus, bei bestimmten Bescheiden, wie Zurücknahmebescheiden nach Paragraph 275, BAO aber auch Wiederaufnahmebescheiden nach Paragraph 303, BAO, sei Paragraph 250, Absatz eins, Litera b und c BAO insoweit inhaltsleer, als die Anfechtung nur die Aufhebung des bekämpften Bescheides bezwecken könne, zumal eine Änderung eines solchen Bescheides nicht in Betracht komme.