Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2005

Geschäftszahl

2004/14/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/15/0135 E 14. September 1992 RS 5

Stammrechtssatz

Das Erfordernis einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will.