Verwaltungsgerichtshof
15.11.2005
2004/14/0108
GRS wie 91/15/0135 E 14. September 1992 RS 5
Das Erfordernis einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will.