Verwaltungsgerichtshof
17.05.2006
2004/14/0080
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 89/14/0118, zum Ausdruck gebracht hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, das von einer Wassergewinnungsanlage bis zu den Wasserabnehmern führende kilometerlange Wasserleitungsnetz, mit welchem für Wasserversorgungsunternehmen Wasser transportiert wird, als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Demgegenüber zählen die vom Eigentümer einer Grundparzelle getragenen Aufwendungen für die Anbindung der einzelnen Parzelle an das Trinkwassernetz (einer Gemeinde) - einschließlich der dafür erforderlichen Verlegung einer Leitung vom Trinkwassernetz zum Gebäude - zu den Herstellungskosten des auf dieser Parzelle errichteten Gebäudes (Hinweis E 25. November 1999, 99/15/0169).