Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2006

Geschäftszahl

2004/14/0080

Rechtssatz

Aufwendungen, die für die Anschaffung oder Herstellung eines selbständig bewertungsfähigen Wirtschaftsgutes getätigt werden, sind zu aktivieren, nicht aber jene, durch die ein schon bestehendes Wirtschaftsgut erhalten (instandgehalten) wird.