Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Geschäftszahl

2004/14/0066

Rechtssatz

Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 abzuziehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu Paragraph 95, EStG 1988).

Beachte

Besprechung in:

SWK Nr. 22/2006, S 630 bis S 633;