Verwaltungsgerichtshof
29.03.2006
2004/14/0063
Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass ein Teil des Schottervorkommens vom Unternehmer unmittelbar in das Betriebsvermögen gekauft worden sei (Kauf des Jahres 1993), ein anderer Teil hingegen vom Unternehmer aus seinem Privatvermögen 1991 in das Betriebsvermögen eingelegt worden sei. Der erstgenannte Teil ist unzweifelhaft mit den Anschaffungskosten anzusetzen gewesen, welche gemäß Paragraph 8, Absatz 5, EStG 1988 im Wege der Absetzung für Substanzverringerung abzuschreiben sind. Der zweitgenannte Teil ist gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, EStG 1988 mit dem Teilwert zu bewerten, und zwar auf den Zeitpunkt der Vornahme der Einlage (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 8, Tz 67); konkretisiert sich der Bodenschatz im Privatvermögen, ist bei dessen Einlage in das Betriebsvermögen der Teilwert anzusetzen (Hinweis Werndl, in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG, Paragraph 7, Rn H 23).