Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.04.2005
Geschäftszahl
2004/14/0030
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/13/0156 E 19. Jänner 2005 RS 1
Stammrechtssatz
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (Hinweis E 22.3.2000, 97/13/0080).