Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Geschäftszahl

2004/14/0014

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Jahren laufend von einer Brauerei Getränke bezieht, für welche er sich Lieferscheine bzw. Rechnungen, die auf diverse Letztverbraucher lauten, ausstellen lässt, und wenn diese Getränke in das für die Gastwirtschaft des Beschwerdeführers geführte Rechenwerk keinen Eingang finden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Verdacht auf vorsätzliches Handeln ausgeht. Der Beschwerdeführer behauptet in keiner Weise, dass die geschilderte langjährige Praxis ohne sein Mitwirken von anderen Personen vorgenommen worden wäre.