Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2005

Geschäftszahl

2004/13/0170

Rechtssatz

Der Wegfall der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2003, 2000/15/0204, aufgezeigten Entlastungsmöglichkeit eines Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen beruht im hier vorliegenden Fall geleisteter Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, auf der vom Gesetzgeber in den Verfassungsrang erhobenen Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, VfSlg 16.380/2001, dargelegt hat, ist ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht anzunehmen, zumal die steuerliche Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen Sache des Einkommensteuerrechtes ist. Dass die Verfassungsnorm des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 nicht gegen Baugesetze der Verfassung verstößt, ist eine vom Verfassungsgerichtshof in den in den Beschwerdefällen ergangenen Ablehnungsbeschlüssen vom 4. Oktober 2004, B 634/04, und vom 30. November 2004, B 866/04, vertretene Rechtsansicht, welche der Verwaltungsgerichtshof teilt. Er sieht sich aus diesem Grund auch nicht dazu veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag heranzutreten, die Verfassungsvorschrift des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 auf ihre Übereinstimmung mit Baugesetzen der österreichischen Bundesverfassung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2001, G 12/00, VfSlg 16.327/2001, zu prüfen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/13/0002