Ein "Machthaber" ist als Vorteilsempfänger im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 99/13/0215 und 0216).Ein "Machthaber" ist als Vorteilsempfänger im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, KStG nicht ausreichend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 99/13/0215 und 0216).