Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2004

Geschäftszahl

2004/13/0080

Rechtssatz

Verliert ein durch die Abgabenbehörde mit dem in Paragraph 209, Absatz eins, BAO genannten Ziel gesetzter Akt die ihm in dieser Rechtsvorschrift eingeräumte Rechtswirkung der Verjährungsunterbrechung nicht einmal dann, wenn er zufolge eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung nachträglich beseitigt wird, dann kann die bloße Unzweckmäßigkeit einer das in Paragraph 209, Absatz eins, beschriebene Ziel verfolgenden Amtshandlung erst recht nicht geeignet sein, einer solchen Amtshandlung die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung zu nehmen.