Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Geschäftszahl

2004/13/0063

Rechtssatz

Mit Schenkungsverträgen vom 3. November 1993 und 3. Mai 1996 erwarb die Abgabepflichtige von ihrem Ehemann zwei Liegenschaften in Wien, wobei sie sich jeweils verpflichtete, die Belastung aus den auf den Liegenschaften pfandrechtlich gesicherten lebenslangen Rentenansprüchen früherer Eigentümer der Liegenschaften zu übernehmen und die daraus - bis zum Tod der Berechtigten - noch fällig werdenden Zahlungen zu leisten. Die Rentenansprüche resultierten aus den Verkäufen der Liegenschaften durch die früheren Eigentümer in den Jahren 1983 und 1986. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den in den Jahren 1983 und 1986 vereinbarten Leibrenten um Renten, deren Wert denjenigen der veräußerten Liegenschaften damals nicht unangemessen unterschritt. Im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkung an die Abgabepflichtige betrug der (jeweils: nunmehrige) Rentenbarwert aber nur 45 % bzw. 37 % des gemeinen Werts der Liegenschaften. Bei Anwendung der Erkenntnisse vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/14/0045, VwSlg 7349 F/1999, vom 28. Jänner 2005, Zl. 2000/15/0045, und vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/15/0157, auf die zuletzt erwähnten Erwerbsvorgänge folgt daraus, dass es sich bei den Zahlungen, zu denen sich die Abgabepflichtige beim Erwerb der Wirtschaftsgüter in den Schenkungsverträgen verpflichtete, um solche im Rahmen unentgeltlicher Vermögensübertragungen handelte, welche die Rechtslage nach § 20 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz EStG 1988 auslösen. Die Abgabepflichtige meint, es sei auf die ursprünglichen Erwerbsvorgänge abzustellen. Maßgeblich sei, dass es sich bei den in den Verträgen von 1983 und 1986 vereinbarten Leibrenten um angemessene Gegenleistungen gehandelt habe, woran sich durch die Schenkungsverträge nichts geändert habe. Im Jahr 2000 (hier Streitjahr) seien "die kapitalisierten Werte der Leibrentenverpflichtungen durch die bereits geleisteten Leibrentenzahlungen längst überschritten" gewesen, sodass die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben (bei Gegenleistungsrenten) erfüllt seien. Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht zu folgen. Zu beurteilen sind in Bezug auf jede der Liegenschaften zwei Erwerbsvorgänge mit unterschiedlichen Verhältnissen zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. zur Bedachtnahme auf unterschiedliche Verpflichtungsgründe bei der Übernahme von Leistungen aus einer Rentenverpflichtung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 99/14/0323, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2004, B 181/03-9, VfSlg. 17.169). Handelte es sich bei den Kaufverträgen der Jahre 1983 und 1986 um Verträge, in denen sich der Käufer zu einer jeweils angemessenen Gegenleistung in der Form einer Leibrente verpflichtete, so ändert dies nichts daran, dass die Verpflichtung zur Erbringung nur einer erheblich geringeren Gegenleistung (nämlich der Übernahme nur der zehn Jahre später noch verbliebenen Zahlungen auf die Leibrenten) dem Erwerb durch die Abgabepflichtige jeweils den Charakter der Unentgeltlichkeit in der Form gemischter Schenkungen verlieh, was in der Bezeichnung der Verträge auch deutlich zum Ausdruck kam.