Verwaltungsgerichtshof
31.03.2004
2004/13/0021
Die Haftung für Kredite der Gesellschaft bleibt grundsätzlich auch aufrecht, wenn der Haftende seine Geschäftsführerfunktion niederlegen sollte. Entscheidend für die Zuordnung zur Gesellschaftersphäre ist die bei Übernahme der Bürgschaft gegebene Veranlassung durch die Gesellschafterstellung, an der sich auch bei späterer Abtretung der Gesellschaftsanteile nichts ändert.