Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Geschäftszahl

2004/12/0164

Rechtssatz

Die Mitgliedstaaten trifft vor Ablauf der Umsetzungsfrist die Pflicht, das Richtlinienziel nicht durch den Erlass entgegenstehender nationaler Rechtsvorschriften zu gefährden (so genanntes Frustrationsverbot). So müssen diese während der Umsetzungsfrist den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen vergleiche dazu die Urteile des EuGH vom 18. Dezember 1997, Rs C-129/96 - Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Rn. 45, und vom 5. Februar 2004, Rs C-157/02 - Rieser, Slg. 2004, I-1477, Rn. 66). Die Vorwirkungen der Richtlinie sind somit nötig, um die Verwirklichung des Richtlinienziels nicht ernsthaft zu gefährden und den effet utile der Richtlinie sicher zu stellen.