Verwaltungsgerichtshof
15.11.2007
2004/12/0164
Der VfGH nimmt eine Zuständigkeit für eine Staatshaftung im Zusammenhang mit legislativem Unrecht in Anspruch, wobei die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sein müssen, etwa weil eine Ermächtigung eines Staatsorganes zu einer entsprechenden Tätigkeit gesetzlich (z.B. bei Untätigbleiben des Gesetzgebers bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben) gar nicht vorgesehen ist vergleiche dazu den Beschluss des VfGH vom 6. März 2001, A 23/00 ua., VfSlg. 16107 aus 2001,, und das Erkenntnis des VfGH vom 7. Oktober 2003, A 11/01, VfSlg. 17002 aus 2003,). Darüber hinaus steht für die Geltendmachung gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsansprüche aus behauptetermaßen gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidungen der Höchstgerichte die subsidiäre Zuständigkeit des VfGH nach Artikel 137, B-VG zur Verfügung vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VfGH vom 10. Oktober 2003, A 36/00, VfSlg. 17.019).