Verwaltungsgerichtshof
15.11.2007
2004/12/0164
Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 5. Februar 2004, Rs C- 380/01, Gustav Schneider, entbinden den Verwaltungsgerichtshof bezogen auf die Effektivität des Gemeinschaftsrechtes von der Verpflichtung, das B-GBG im Lichte der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG unter Zuhilfenahme jener Rechtsfiguren zu prüfen, die das Gemeinschaftsrecht in seiner Besonderheit kennzeichnen und für das Bestehen und Funktionieren der Gemeinschaftsrechtsordnung essentiell sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechtes, dessen unmittelbare Anwendbarkeit und die Pflichten der Mitgliedstaaten, einen effizienten Vollzug des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das B-GBG einen Schadenersatzanspruch einräumt, der von seinem Selbstverständnis her die Umsetzung der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG darstellen soll.