Verwaltungsgerichtshof
15.11.2007
2004/12/0164
Das Amts- und Staatshaftungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten erfüllt jene Funktion, die nach Artikel 6 der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG vorgesehen ist. Damit ist es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jenes Verfahren, welches garantiert, dass sich die Anwendung nationalen Rechts nicht in diskriminierender Weise auf das Gemeinschaftsrecht auswirkt. Zudem erfüllt es die Funktion, Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechtes bei der Anwendung nationalen Rechts zu gewährleisten (Hinweis zu den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Basis von Artikel 10 EG entwickelten Prinzipien des Äquivalenz- und des Effektivitätsgebotes auf das E vom 11. Oktober 2006, Zl. 2004/12/0113).