Verwaltungsgerichtshof
15.11.2007
2004/12/0164
GRS wie 2004/12/0171 E 22. Juni 2005 RS 2
Den Erfordernissen eines angemessenen effektiven Rechtsschutzes, wie er in Artikel 6, der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976, wonach jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf seine Person für beschwert hält, die Möglichkeit haben muss, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen, vorgesehen ist, wird auch dadurch entsprochen, dass die Möglichkeit besteht, bei den Zivilgerichten eine allgemeine Amts- und Staatshaftungsklage nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG auf Ersatz des Schadens zu erheben, der durch eine Entscheidung entstanden ist, die im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Beförderung von Beamten für rechtswidrig gehalten wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, Rs C- 380/01, Gustav Schneider).