Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2007

Geschäftszahl

2004/12/0164

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 5, ABGB hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, dass bei deliktischen Schuldverhältnissen im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt bildet (OGH vom 18. April 2002, 2 Ob 71/02h). Im vorliegenden Fall wurde die von der Beamtin angestrebte Funktion mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 mit einem Mitbewerber besetzt. Das - aus Sicht der Beamtin - "schadensauslösende Ereignis" der Ernennung ihres Mitbewerbers fand somit vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, statt. Die "schädigende Handlung" ereignete sich im zeitlichen Anwendungsbereich des B-GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,. Für die Ermittlung der maßgebenden Rechtslage ist beschwerdefallbezogen allein der "haftungsauslösende Tatbestand" maßgeblich (Hinweis etwa auf das E vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0177), sind doch die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Ansprüche jenen aus deliktischen Schuldverhältnissen vergleichbar. Dies führt zur Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getretenen Rechtslage.