Verwaltungsgerichtshof
22.12.2004
2004/12/0143
Der Einwand der Beamtin hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen hinsichtlich des gutgläubigen Eigentumserwerbes geht ins Leere, weil die Frage des Erwerbs von Eigentum an den zu Unrecht empfangenen Leistungen im vorliegenden Fall (der die Rückforderung von Übergenuss an Karenzurlaubsgeld nach dem KUG betrifft) ohne Belang ist.