Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Geschäftszahl

2004/12/0143

Rechtssatz

Der Einwand der Beamtin hinsichtlich allgemeiner Bestimmungen hinsichtlich des gutgläubigen Eigentumserwerbes geht ins Leere, weil die Frage des Erwerbs von Eigentum an den zu Unrecht empfangenen Leistungen im vorliegenden Fall (der die Rückforderung von Übergenuss an Karenzurlaubsgeld nach dem KUG betrifft) ohne Belang ist.